AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der COMPO EXPERT GmbH/Inland

Für unsere Lieferungen und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Verkaufsbedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung. Die Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

1. Angebote / Vertragsschluss

1.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
1.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
1.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

2. Preise

Sollten wir in der Zeit zwischen Vertragsschluss und Lieferung unsere Preise für das zu liefernde Produkt allgemein ändern, so sind wir berechtigt, den am Liefertag gültigen Preis anzuwenden. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurückzutreten.

3. Produktbestimmungen und Produktangaben

3.1 Unsere Produkte sind für die professionelle Anwendung bestimmt.
3.2 Abweichungen von Produktangaben sind gestattet, sofern sie unerheblich oder trotz aller Sorgfalt unvermeidlich sind.

4. Verladung und Lieferung

4.1 Bei Verladung ab Werk, Lager oder Versandstelle ist das dort ermittelte Nettogewicht maßgebend.
4.2 Lieferzeiten gelten grundsätzlich als freibleibend.
4.3 Bei vereinbarter Lieferstellung „frachtfrei benannter Bestimmungsort“ (CPT) geht die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Übergabe der Ware an den Frachtführer an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgte.

5. Verpackung

Wir liefern unsere Produkte in Originalversandeinheiten laut unserer aktuell gültigen Preisliste.

6. Zahlung

6.1 Zahlungsziel: Bei Fehlen einer abweichenden Zahlungsvereinbarung hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen.
6.2 Rechtzeitigkeit: Eine Zahlung gilt dann als rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag am Tag der Fälligkeit valutarisch dem auf der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben wird.
6.3 Zahlungsverzug: Wir sind berechtigt, ab Eintritt des Zahlungsverzugs ohne besondere Mahnung den Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

7. Beratung und Auskunft

Alle Beratungen und Auskünfte leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Forschungsarbeiten und Erfahrungen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich, sie stellen insbesondere keine Garantien im Sinne von § 444 BGB dar. Sie befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.

8. Mängelansprüche

8.1 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen erfolgt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
8.2 Bei berechtigten Beanstandungen werden wir Fehlmengen nachliefern oder die Ware umtauschen. Ist uns ein Umtausch nicht möglich oder die Ersatzlieferung mangelhaft, werden wir nach Wahl des Käufers die Ware zurücknehmen oder einen Preisnachlass einräumen.
8.3 Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.

9. Haftung

9.1 Soweit sich aus diesen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
9.3 Die sich aus Ziff. 9.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Verjährung

10.1 Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
10.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrläs-sigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung, insbesondere für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1), bei Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

11. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse und Umstände, deren Verhinderung nicht in unserer Macht liegt, wie z. B. Naturereignisse, Krieg, Arbeitskämpfe, Rohstoff- und Energiemangel, unvermeidliche Verkehrs- und Betriebsstörungen, Feuer- und Explosionsschäden, Verfügungen von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von unseren vertraglichen Verpflichtungen. Dies gilt auch, soweit die Ereignisse und Umstände die Durchführung des betroffenen Geschäftes auf absehbare Zeit nachhaltig unwirtschaftlich machen oder bei unseren Vorlieferanten vorliegen. Dauern diese Ereignisse länger als 3 Monate, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auswirkungen und Folgen von im Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags bekannten Ereignissen und Umständen können gleichwohl als höhere Gewalt angesehen werden, wenn die Auswirkungen und Folgen zum Zeitpunkt des Abschlusses des jeweiligen Vertrags nicht absehbar sind.

12. Aufrechnung, Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte; Sicherheiten

12.1 Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten wegen anderer als unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen bedürfen unserer Zustimmung.
12.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, können wir, vorbehaltlich weitergehender Ansprüche für weitere Lieferungen, Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, solange uns noch Forderungen aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zu-stehen.
13.2 Bei der Verarbeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Waren. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum an der Sache in dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungs- oder – mangels eines solchen – zum Verkehrswert der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer; die Verwahrung erfolgt unentgeltlich.
13.3 Der Käufer ist berechtigt, über die in unserem Eigentum stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt im Verhältnis unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab. Anerkannte Saldoforderungen aus Kontokorrentabreden tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe unserer dann noch offenen Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen an.
13.4 Auf unser Verlangen hat der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die gemäß 13.3 an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
13.5 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer uns bereits jetzt den ungehinderten Zugang zur Ware zwecks Herausnahme.
13.6 Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

14. Incoterms

Für die Interpretation von Handelsklauseln findet die bei Vertragsschluss gültige Fassung der lncoterms Anwendung.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort der Leistungen des Käufers ist Münster. Ist der Käufer Vollkaufmann, ist Gerichtsstand Münster oder – nach unserer Wahl – der allgemeine Gerichtsstand des Käufers.

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Stand: Januar 2024

COMPO EXPERT GmbH
Krögerweg 10
D-48155 Münster

Sitz der Gesellschaft Münster
Registergericht Amtsgericht Münster
Eintragungsnummer HRB 14034